Burner Marketing GmbH, Erlangen
§ 1 Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge, die der Burner Marketing GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) von Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“) erteilt werden. Dies gilt insbesondere für Leistungen im Bereich des Online-Marketings, der Unternehmensberatung, des Personalmarketings und der Fachkräftegewinnung, des Employer Brandings sowie der allgemeinen Markenentwicklung und Außendarstellung, aber auch für alle hiermit in Zusammenhang stehenden sonstigen Leistungen des Auftragnehmers.
Diese AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Diese AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber auch ohne erneute ausdrückliche Einbeziehung für alle zukünftigen Aufträge, sofern die Parteien nicht ausdrücklich abweichende Regelungen treffen.
Individuelle Vereinbarungen und Angaben (insbesondere die Auftragsbestätigung und das zugrunde liegende Angebot) haben Vorrang vor diesen AGB.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich und in Schriftform zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen für den Auftraggeber vorbehaltlos erbringt.
Alle rechtserheblichen Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Kündigung) sind in Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichende Regelung getroffen wird. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Diese AGB gelten für alle ab dem 01.05.2025 geschlossenen Vertragsverhältnisse.
§ 2 Vertragsschluss
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Die Beauftragung der Leistungen durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Beauftragung nichts anderes ergibt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dieses Angebot innerhalb von vier Wochen nach dessen Zugang bei ihm anzunehmen. Die Annahmeerklärung des Auftragnehmers ist an kein Formerfordernis gebunden und kann daher sowohl mündlich, schriftlich, in Textform, in elektronischer Form als auch durch Ausführung der Leistung erfolgen. Mit der Beauftragung bestätigt der Auftraggeber diese AGB.
Der Vertragsschluss kann telefonisch, per Videokonferenz, per E-Mail oder schriftlich erfolgen. Der Auftragnehmer behält sich vor, Gespräche zu Dokumentationszwecken aufzuzeichnen. Auf eine solche Aufzeichnung wird der Auftraggeber jeweils vorab hingewiesen.
§ 3 Leistungserbringung durch den Auftragnehmer
3.1 Art der Leistungserbringung
Alle Leistungen des Auftragnehmers sind im Zweifel als Dienstleistungen im Sinne von § 611 BGB anzusehen. Die Parteien sind darüber einig, dass der Auftragnehmer seine Leistungspflicht durch die Erbringung der zwischen den Parteien vereinbarten Leistungen erfüllt. Das Erreichen eines bestimmten Erfolgs (z. B. Umsatzsteigerungen beim Auftraggeber, eine Mindestanzahl an Bewerbern oder Kundenanfragen, eine bestimmte Reichweite o. ä.) ist nur dann geschuldet, wenn der Auftragnehmer dies im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zusichert.
Soweit der Auftragnehmer in der Auftragsbestätigung Garantien im Sinne von § 7 gewährt, handelt es sich um eigenständige vertragliche Zusicherungen mit den dort geregelten Rechtsfolgen. Eine darüber hinausgehende werkvertragliche Erfolgshaftung wird hierdurch nicht begründet.
Der Auftragnehmer entscheidet grundsätzlich frei über Ort und Zeit der Leistungserbringung. Er ist nicht in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingegliedert und nicht weisungsgebunden tätig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, qualifizierte Dritte (Subunternehmer) zur Leistungserbringung einzusetzen.
3.2 Konkreter Leistungsumfang
Der konkrete Leistungsumfang sowie etwaige Leistungstermine bzw. Leistungsfristen richten sich nach der jeweiligen zwischen den Parteien vereinbarten individuellen Leistungsbeschreibung. Diese ist in der Regel in dem zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsformular („Auftragsbestätigung“) enthalten, das wesentlicher Vertragsbestandteil ist.
Vereinbarte Leistungs- und Liefertermine sind für den Auftragnehmer grundsätzlich unverbindlich. Der Auftragnehmer ist bei erheblichen Abweichungen dazu verpflichtet, rechtzeitig auf eine Verzögerung hinzuweisen. Liefertermine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Die gesetzlichen Rechte beider Parteien bleiben unberührt.
Die üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers sind montags bis freitags von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Davon ausgenommen sind die gesetzlichen Feiertage in Bayern.
Soweit der Auftragnehmer aufgrund einer Beauftragung von Kontingenten tätig wird, gilt folgendes: Ein Kontingent stellt eine einheitliche Leistungseinheit zur Erbringung von Leistungen durch den Auftragnehmer dar. Die Anzahl der Kontingente, deren Laufzeit, der Kampagnenstart sowie weitere Spezifikationen der Leistung richten sich nach der jeweiligen Auftragsbestätigung. Kontingente können nach deren Abruf durch den Auftraggeber nicht pausiert oder unterbrochen werden.
§ 4 Verzug und Verzugsfolgen
Der Eintritt des Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Der Auftragnehmer gerät nur dann in Verzug, wenn der Auftraggeber allen zur Erbringung der Leistung erforderlichen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Die Entscheidung über die tatsächliche Durchführung bei widrigen Bedingungen trifft der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Auftraggebers. In diesem Fall verlängern sich Leistungs- und Lieferfristen angemessen, mindestens jedoch um die Dauer der Verzögerung. Daraus entstehende Mehrkosten sind in der kalkulierten Vergütung nicht enthalten und gesondert zu vergüten.
Wird die Leistung des Auftragnehmers durch einen Umstand objektiv unmöglich, den keine der beiden Parteien zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer einen angemessenen Anteil seiner Vergütung verlangen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Mängelgewährleistung und Haftung.
§ 5 Abnahmen
Der Auftragnehmer erbringt alle vereinbarten Leistungen im Zweifel als Dienstleistungen im Sinne von § 611 BGB, die keiner Abnahme bedürfen. Für den Fall, dass im Einzelfall ein werkvertragliches Vorgehen mit Abnahmen hinsichtlich einzelner Leistungsbestandteile einschlägig ist, gelten die folgenden Bestimmungen.
Der Auftraggeber muss innerhalb von einer Woche nach Überlassung eines Werks schriftlich oder in Textform die Abnahme des Werks bestätigen (Abnahmefrist). Etwaige Mängel am Werk müssen unverzüglich nach Überlassung des Werks, spätestens jedoch innerhalb der Abnahmefrist von einer Woche nach Überlassung des Werks schriftlich oder in Textform angezeigt werden. Erfolgt weder eine Bestätigung der Abnahme noch eine Mängelanzeige, gilt das Werk nach Ablauf der Abnahmefrist von einer Woche als abgenommen. Die Überlassung des Werks erfolgt in der Regel digital.
Die Abnahme darf nicht allein deshalb verweigert werden, weil das Werk nicht dem Geschmack des Auftraggebers entspricht. Im Rahmen des Auftrags besteht künstlerische Gestaltungsfreiheit. Durch seine Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, sich vor Auftragserteilung hinreichend von der gestalterischen Qualität der Leistungen des Auftragnehmers überzeugt zu haben.
§ 6 Vertragslaufzeit, Kampagnenstart und Kündigung
Der Vertrag beginnt mit der Auftragsbestätigung oder mit dem in der Auftragsbestätigung vereinbarten Datum zu laufen. Die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen erfolgt im Rahmen einer oder mehrerer Kampagnen. Der Beginn einer Kampagne ist der Zeitpunkt der erstmaligen Live-Schaltung der betreffenden Kampagne über die vereinbarten Kanäle („Kampagnenstart“).
Soweit die Parteien in der Auftragsbestätigung eine feste Vertragslaufzeit vereinbart haben, kann jede Partei den Vertrag vor Ablauf der Vertragslaufzeit nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Parteien die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Wird das Vertragsverhältnis aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, bleibt die für den laufenden Leistungszeitraum vereinbarte Vergütung in voller Höhe geschuldet. Der Auftragnehmer stellt für den vereinbarten Zeitraum eine Infrastruktur bereit (insbesondere Kampagnen-Setup, Tools, Werbekonten und Personal), die unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme zu vergüten ist; bereits abgerufene Kontingente bleiben in voller Höhe vergütungspflichtig. Eine anteilige Kürzung der Vergütung für den laufenden Leistungszeitraum findet nicht statt.
Befristete Verträge werden mit einer anfänglichen Laufzeit von bis zu zwölf (12) Monaten abgeschlossen. Soweit die Parteien den Vertrag befristet abgeschlossen haben, verlängert sich der Vertrag jeweils um die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Verlängerungsdauer (z. B. jeweils drei Monate), sofern er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Laufzeit von einer der Vertragsparteien gekündigt worden ist.
Soweit in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf diese Klausel Bezug genommen wird und die Parteien eine Probezeit vereinbaren, gilt die Probezeit für einen Zeitraum von drei Monaten, sofern die Parteien in der Auftragsbestätigung keine abweichenden Regelungen treffen. Innerhalb der Probezeit kann ein befristeter Vertrag ordentlich mit einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils mit Wirkung zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Soweit die Parteien den Vertrag unbefristet abgeschlossen haben, kann dieser mit einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils mit Wirkung zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Parteien können in der Auftragsbestätigung eine abweichende Kündigungsfrist vereinbaren. Alle Kündigungen müssen der anderen Partei fristgerecht und in Textform zugehen.
§ 7 Garantien
(1) Soweit dies in der jeweiligen Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart ist, gewährt der Auftragnehmer Neukunden für Social-Recruiting-Kampagnen Garantien. Diese Bestimmung regelt ausschließlich den allgemeinen Rahmen der Garantien. Art und Umfang der Garantien sowie sämtliche konkreten Parameter – insbesondere die maßgebliche Mindestanzahl qualifizierter Bewerber, die Initiallaufzeit, die Höhe und Art der Rückerstattung bzw. der kostenfreien Fortsetzung sowie das vom Auftraggeber bereitzustellende Werbebudget – ergeben sich aus der Auftragsbestätigung bzw. dem zugrunde liegenden Angebot und gehen diesen AGB vor (§ 1). Die Garantien gelten ausschließlich für das in der Auftragsbestätigung bezeichnete Recruiting-Kontingent; alle sonstigen Leistungen sind ausgeschlossen. Die Garantien werden ausschließlich Neukunden und nur für die jeweilige Initiallaufzeit gewährt; auf Verlängerungszeiträume sowie auf weitere oder Folgestellen finden sie keine Anwendung.
(2) Begriffsbestimmung. „Qualifizierter Bewerber“ ist ein Bewerber, der den zwischen den Parteien vorab schriftlich im Kick-off-Termin vereinbarten Qualifikationskriterien entspricht. Diese Kriterien werden von den Parteien gemeinsam im Kick-off-Termin definiert und festgehalten.
(3) Garantiefall und Rechtsfolge. Tritt der in der Auftragsbestätigung beschriebene Garantiefall ein (insbesondere das Unterschreiten der vereinbarten Mindestanzahl qualifizierter Bewerber innerhalb der Initiallaufzeit oder das Nichtzustandekommen eines Arbeitsvertrags trotz vorliegender Bewerbungen), gelten die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Rechtsfolgen (insbesondere Rückerstattung des Dienstleistungshonorars und/oder kostenfreie Fortsetzung der Zusammenarbeit, jeweils ohne Werbebudget). Die Garantien verpflichten den Auftragnehmer nicht zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges; geschuldet bleibt die Erbringung der vereinbarten Recruiting-Leistungen im Sinne von § 3.1. Kommt ein Arbeitsvertrag zustande, ist eine etwaige Besetzungs-Garantie erfüllt; ein späteres Ausscheiden des Kandidaten (z. B. während der Probezeit) berührt die Garantie nicht.
(4) Mitwirkungsobliegenheiten als Voraussetzung. Die Inanspruchnahme jeder Garantie setzt kumulativ voraus, dass der Auftraggeber:
den 1:1-Kick-off-Termin innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Beginn der Zusammenarbeit wahrnimmt;
jede eingegangene Bewerbung innerhalb von zwei (2) Werktagen bearbeitet, dem Bewerber zurückmeldet, qualifizierte Bewerber telefonisch zu einem Gespräch einlädt und die jeweilige Entscheidung im vom Auftragnehmer bereitgestellten BM-Bewerbermanagement dokumentiert;
dem Auftragnehmer das in der Auftragsbestätigung vereinbarte Werbebudget zur Verfügung stellt.
im Onboarding bzw. Kick-off-Termin wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zur Stelle, zu den Benefits und insbesondere zur tatsächlich gezahlten Vergütung gemacht hat.
Bei Nicht-Erfüllung einer oder mehrerer dieser Voraussetzungen erlöschen sämtliche Garantien ersatzlos.
(5) Geltendmachung. Der Auftraggeber hat Ansprüche aus den Garantien spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Ablauf der Initiallaufzeit schriftlich oder in Textform gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anspruch ausgeschlossen.
(6) Die Garantien begründen keine gesetzliche Gewährleistungspflicht und lassen gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers unberührt.
(7) Zurechnung und paralleles Recruiting. Für die Garantien werden alle innerhalb der Initiallaufzeit eingegangenen Bewerbungen berücksichtigt, unabhängig davon, über welchen Kanal sie generiert wurden. Der Auftraggeber ist berechtigt, parallel selbst oder über Dritte Maßnahmen zur Personalbeschaffung für dieselbe Stelle durchzuführen; die Garantien bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Pflichten des Auftraggebers
8.1 Vergütung, Auslagen und Zahlungsbedingungen
Die Zahlung der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Vergütung für einen Leistungszeitraum wird jeweils vor Beginn eines Leistungszeitraums in Rechnung gestellt. Der Leistungszeitraum beträgt höchstens drei Monate ab dem Ende des Kalendermonats des Kampagnenstarts bzw. der letzten Rechnung.
Die Vergütung ist innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung durch den Auftraggeber zu zahlen, sofern die Parteien in der Auftragsbestätigung kein abweichendes Zahlungsziel vereinbaren. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Abweichende Zahlungskonditionen können schriftlich oder in Textform vereinbart werden; insbesondere können im Einzelfall auch Abschlagszahlungen oder Einmalzahlungen gegen Stellung einer prüffähigen Rechnung vereinbart werden.
Für den Fall, dass der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers finanzielle Aufwendungen tätigt (insbesondere Ausgaben im Rahmen des Werbebudgets), gilt: Soweit in der Auftragsbestätigung vereinbart, stellt der Auftraggeber das Werbebudget vorab zur Verfügung. Im Übrigen verpflichtet sich der Auftraggeber, die dem Auftragnehmer hierdurch entstandenen Kosten unverzüglich zu erstatten. Es gelten die gesetzlichen Verzugsvorschriften.
Zur Abwicklung des Werbebudgets gilt: Der Auftraggeber zahlt das Werbebudget entweder unmittelbar an die jeweilige Werbeplattform (z. B. Meta) oder der Auftragnehmer verauslagt es und stellt es dem Auftraggeber in Rechnung – nach Abschluss einer Kampagne, spätestens jedoch ab dem dritten Monat der Zusammenarbeit; bei längeren Zeiträumen ist der Auftragnehmer berechtigt, das verauslagte Werbebudget in einer Gesamtsumme in Rechnung zu stellen. Nicht verbrauchtes Werbebudget, das der Auftraggeber vorab zur Verfügung gestellt hat, wird nach Beendigung der Zusammenarbeit erstattet oder auf eine Folgeperiode angerechnet; bereits vom Auftragnehmer verauslagte Werbekosten sind in jedem Fall zu erstatten.
Fahrt- und Reisekosten, Spesen sowie berufsübliche Nebenkosten, die im Zusammenhang mit einem Auftrag beim Auftragnehmer anfallen, sind bereits in der Vergütung berücksichtigt. Im Voraus gezahlte, nicht stornierbare Reisekosten (z. B. Hotel, Flugreisen) müssen bei durch den Auftraggeber veranlassten Absagen und Verschiebungen von Drehtagen dem Auftragnehmer in vollem Umfang gesondert erstattet werden. Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Drehtag ab oder verschiebt diesen und erfolgt die Mitteilung später als sieben (7) Werktage vor dem vereinbarten Termin, ist der Auftragnehmer berechtigt, 50 % der für diesen Drehtag vereinbarten Vergütung in Rechnung zu stellen. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Leistung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberührt.
Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung – insbesondere die Aussteuerung laufender Kampagnen – bis zum vollständigen Zahlungseingang ganz oder teilweise auszusetzen. Die Vertragslaufzeit verlängert sich hierdurch nicht; etwaige Garantiefristen werden für die Dauer der Aussetzung nicht gehemmt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.
8.2 Garantie und Freistellungsanspruch
Der Auftraggeber garantiert, dass er über alle erforderlichen Rechte und Genehmigungen verfügt, die von ihm zur Verfügung gestellten Daten und Inhalte betreffen, und dass er gesetzliche und behördliche Vorgaben einhält (z. B. Genehmigungen für Fotoaufnahmen, Sondernutzungserlaubnisse etc.). Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Bestimmungen des Persönlichkeitsrechts, des Immaterialgüterrechts, des Wettbewerbsrechts und des Datenschutzrechts. Der Auftraggeber ist insbesondere auch für die Einholung aller etwaig zur Leistungserbringung erforderlichen persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärungen verantwortlich.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Veröffentlichung bereitgestellten Inhalte zu prüfen, und behält sich ausdrücklich vor, offensichtlich rechtswidrige Inhalte nicht zu veröffentlichen. Von allen Ansprüchen Dritter, die aus der Verletzung der diesbezüglichen Pflichten oder anderen Rechtsverstößen des Auftraggebers resultieren, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer auf erstes Anfordern frei und trägt die daraus entstehenden Kosten vollumfänglich, einschließlich der Kosten für eine angemessene Rechtsverteidigung.
Der Auftraggeber stellt insbesondere sicher, dass für alle in Job-Videos sowie in sonstigen Foto- und Videoaufnahmen abgebildeten Mitarbeiter und sonstigen Personen die erforderlichen Einwilligungen zur Aufnahme und zur Nutzung – einschließlich der Nutzung durch den Auftragnehmer gemäß § 9 (auch zu eigenen Marketing- und Referenzzwecken sowie über das Vertragsende hinaus) – vorliegen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen dieser Personen aus der Aufnahme oder Nutzung auf erstes Anfordern frei.
8.3 Sonstige Mitwirkungspflichten und Referenznutzung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle zur Erbringung der Leistung erforderlichen Mitwirkungshandlungen fristgerecht oder, wenn keine Frist vereinbart ist, unverzüglich nach Aufforderung durch den Auftragnehmer vorzunehmen.
Zur Erbringung von Leistungen im Bereich des Social-Media-Managements wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer die notwendigen Zugangsdaten für die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Social-Media-Kanäle und Tools (z. B. Meta Business Manager, LinkedIn Campaign Manager, Google Ads) überlassen oder ihm auf andere Weise die benötigten Berechtigungen gewähren. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer die Nutzung dieser Profile im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungen.
Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das zeitlich unbefristete – auch über das Vertragsende hinaus fortbestehende – Recht ein, das Bestehen der Kundenbeziehung, die Firmenbezeichnung und das Logo des Auftraggebers sowie die im Rahmen der Zusammenarbeit erzielten Ergebnisse und Kennzahlen (z. B. Anzahl der Bewerbungen, Time-to-Hire) als Referenz zu nutzen und zu veröffentlichen. Dies umfasst insbesondere die Nutzung auf der Website und in den Marketingmaterialien des Auftragnehmers, in Fallstudien (Case Studies), in Verkaufsgesprächen, Angeboten und Pitches sowie in Beiträgen auf den Social-Media-Kanälen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann diese Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft aus wichtigem Grund widerrufen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, hinsichtlich der Durchführung des Auftrags und damit verbundener, aus der Sphäre des Auftraggebers stammender Gefahren eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten.
8.4 Abwerbeverbot
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit sowie für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach deren Beendigung Mitarbeiter, freie Mitarbeiter oder Subunternehmer des Auftragnehmers, die an der Leistungserbringung beteiligt waren oder mit denen er in diesem Zusammenhang in Kontakt gekommen ist, weder unmittelbar noch mittelbar abzuwerben, anzustellen oder zu beschäftigen. Dies gilt nicht für Personen, die sich auf eine allgemeine, nicht gezielt an sie gerichtete Stellenausschreibung des Auftraggebers bewerben.
Für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes gegen das Abwerbeverbot verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von [Betrag, z. B. ein Bruttojahresgehalt der abgeworbenen Person]. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unter Anrechnung der Vertragsstrafe unberührt.
§ 9 Urheberrechte und Lizenzen
Im Zweifelsfall bestimmt sich nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten sich die Einräumung von Nutzungsrechten erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
Alle vom Auftragnehmer im Rahmen des Vertragsverhältnisses erstellten Werke (Texte, Grafiken, Konzepte, Kampagnenmaterialien, Designs, Videos etc.) unterliegen dem Urheberrecht des Auftragnehmers. Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den erstellten Werken für den vereinbarten Zweck ein.
Soweit in der Auftragsbestätigung die Lizenzierung von urheberrechtlichen Werken Dritter vereinbart ist, erfolgt diese durch den Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers entsprechend dem im Einzelfall vereinbarten Nutzungsumfang. Zudem ist die Urheberschaft des Dritten – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall – zu kennzeichnen.
Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die erstellten Werke zu verändern, zu vervielfältigen oder Dritten zu überlassen.
Der Auftragnehmer bleibt Inhaber sämtlicher Rechte an den von ihm erstellten Werken (insbesondere Videos, Foto- und Video-Footage, Ad-Creatives, Landingpages, Texte und Konzepte) und ist berechtigt, diese zeitlich und räumlich unbeschränkt, auch über das Vertragsende hinaus, weiterzuverwenden. Diese Weiterverwendung umfasst insbesondere die Nutzung zu eigenen Marketing-, Portfolio- und Referenzzwecken (einschließlich Case Studies und Social Media) sowie die Verwendung von Konzepten, Strukturen und Creatives als wiederverwendbare Vorlage (Template) für Leistungen gegenüber anderen Kunden. Die Verwendung von Aufnahmen, auf denen Mitarbeiter oder Räumlichkeiten des Auftraggebers erkennbar sind, setzt das Vorliegen der erforderlichen Einwilligungen und Freistellung gemäß § 8.2 voraus.
Schaltet der Auftragnehmer Werbung über eigene Profile, Kanäle oder Werbekonten, verbleiben sämtliche dort aufgebauten Daten, Zielgruppen (z. B. Custom Audiences) und Auswertungen beim Auftragnehmer. Darüber hinaus stehen alle im Rahmen der Kampagnen des Auftragnehmers aufgebauten Assets – insbesondere Custom Audiences, Lookalike Audiences, Pixel- und Tracking-Daten sowie die hieraus abgeleiteten Auswertungen –, auch soweit sie im Werbekonto des Auftraggebers entstehen, im Innenverhältnis der Parteien dem Auftragnehmer zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese auch nach Vertragsende weiterzuverwenden. Datenschutzrechtliche Vorgaben und die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform bleiben unberührt.
§ 10 Softwaretools
Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Auswahl und Einrichtung von Softwaretools von Drittanbietern. Sofern die Unterstützung bei der Einrichtung von Softwaretools Leistungsbestandteil ist, liefert der Auftragnehmer weder das Softwaretool noch stellt er den Zugang zum Softwaretool zur Verfügung. Für die Einhaltung der Nutzungsrechtsregelungen an der Software ist allein der Auftraggeber verantwortlich.
§ 11 Mängelgewährleistung und Haftung
Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer bei Mängeln sowie bei der Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für die Beschaffenheit der Arbeitsergebnisse, soweit nicht in § 7 oder im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel unverzüglich nach Überlassung der Arbeitsergebnisse, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Überlassung, gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform anzuzeigen, andernfalls sind Ansprüche des Auftraggebers wegen dieser Mängel ausgeschlossen.
Für einzelne Leistungsbestandteile und Arbeitsergebnisse können die Parteien die vorherige Erteilung einer Freigabe durch den Auftraggeber vereinbaren. Sofern ein Arbeitsergebnis durch den Auftraggeber freigegeben wurde, ist diese Freigabe verbindlich. Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln an diesem Arbeitsergebnis sind ausgeschlossen, soweit diese Mängel bereits bei Erteilung der Freigabe erkennbar waren.
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, soweit im Gesetz zwingend eine diesbezügliche Haftung vorgesehen ist, insbesondere sofern der Auftragnehmer eine Kardinalpflicht verletzt. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Bei der Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Leistungseinschränkungen oder Änderungen, die durch Drittanbieter (z. B. Meta, Google, LinkedIn, TikTok) verursacht werden und außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen. Dies gilt insbesondere für die Sperrung, Einschränkung oder Deaktivierung von Werbekonten, Profilen oder Kampagnen des Auftraggebers durch die jeweilige Plattform. Eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung der Leistungserbringung fällt in den Risikobereich des Auftraggebers, sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist; etwaige Garantiefristen verlängern sich um die Dauer einer solchen Beeinträchtigung.
§ 12 Verjährung
Die Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit nicht durch Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist.
Die vorstehende Verkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, für Ansprüche aus der Verletzung einer Kardinalpflicht sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Insoweit gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Für sonstige, nicht auf Mängeln beruhende Schadensersatzansprüche gelten ebenfalls ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 13 Vertraulichkeit
Die Parteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung erlangten Informationen vertraulich zu behandeln und diese nur mit Zustimmung der anderen Partei an Dritte weiterzugeben oder anderweitig offenzulegen. Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer, die vom Auftraggeber erhaltenen Zugangsdaten für Social-Media-Accounts und sonstige Systeme streng vertraulich zu behandeln, sicher zu verwahren und diese nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben.
Von der Vertraulichkeitsregelung ausgenommen ist die Weitergabe von Informationen aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung, im Rahmen von Gerichts- oder Schiedsverfahren oder bei einer Verpflichtung durch rechtskräftige gerichtliche oder unanfechtbare behördliche Anordnung. In diesen Fällen wird die zur Offenlegung verpflichtete Partei, soweit dies zulässig und möglich ist, die andere Partei vorab unterrichten.
Informationen bedürfen auch dann keiner vertraulichen Behandlung, wenn sie einer Partei bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren, danach von dritter Seite ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung bekannt werden oder bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht. Die Vertraulichkeitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für die Dauer von drei Jahren fort.
§ 14 Datenschutz und Löschung
Die Parteien verpflichten sich, die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzrechts (insbesondere der DS-GVO und des BDSG) zu beachten. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers oder Dritter (insbesondere Bewerberdaten im BM-Bewerbermanagement) im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, erfolgt dies auf Grundlage eines gesondert abzuschließenden Auftragsverarbeitungsvertrages gemäß Art. 28 DS-GVO. Der Auftragsverarbeitungsvertrag ist vor Beginn der Datenverarbeitung abzuschließen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten unverzüglich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder die Regelung zum Bewerberpool (nachfolgender Absatz) entgegenstehen. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die Weitergabe von Daten an den Auftragnehmer auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruht.
Bewerberpool. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Daten von Bewerbern, die im Rahmen einer Kampagne generiert, aber nicht durch den Auftraggeber eingestellt wurden, in einen eigenen, kundenübergreifenden Bewerberpool aufzunehmen und zum Zwecke der Vermittlung an andere Auftraggeber zu verarbeiten. Insoweit handelt der Auftragnehmer als eigener datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO. Rechtsgrundlage hierfür ist die Einwilligung der Bewerber, die der Auftragnehmer bereits im Bewerbungsformular einholt; liegt für einen Bewerber keine wirksame Einwilligung vor, werden dessen Daten nicht in den Bewerberpool aufgenommen. Die Löschpflicht nach dem vorstehenden Absatz erstreckt sich nicht auf die auf Grundlage dieser Einwilligung im Bewerberpool verarbeiteten Daten.
Vermittlungsschutz. Bewerber, die vom Auftraggeber eingestellt wurden, wird der Auftragnehmer nicht aktiv kontaktieren oder zur Abwerbung ansprechen. Dies gilt nicht, wenn sich eine solche Person zu einem späteren Zeitpunkt von sich aus über eine neue Kampagne des Auftragnehmers für ein anderes Unternehmen bewirbt.
§ 15 Rechtswahl und Gerichtsstand
Für diese AGB und die Geschäftsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder den diesen AGB unterliegenden Verträgen, einschließlich aller Rechtsstreitigkeiten über bzw. im Zusammenhang mit deren Zustandekommen, Wirksamkeit und Durchführung, ist Erlangen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich zuständigen Gericht zu klagen.
§ 16 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Hauptvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.