Burner Marketing GmbH, Erlangen
Stand: März 2026
§ 1 Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge, die die Burner Marketing GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer") von Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber") erteilt werden. Dies gilt insbesondere für Leistungen im Bereich des Online-Marketings, der Unternehmensberatung, des Personalmarketings und der Fachkräftegewinnung, des Employer Brandings sowie der allgemeinen Markenentwicklung und Außendarstellung, aber auch für alle hiermit in Zusammenhang stehenden sonstigen Leistungen des Auftragnehmers. Diese AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Diese AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber auch ohne erneute ausdrückliche Einbeziehung für alle zukünftigen Aufträge, sofern die Parteien nicht ausdrücklich abweichende Regelungen treffen. Individuelle Vereinbarungen und Angaben haben Vorrang vor den AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich und in Schriftform zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen für den Auftraggeber vorbehaltlos erbringt. Alle rechtserheblichen Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung,Mängelanzeige, Kündigung) sind in Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichende Regelung getroffen wird. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. Diese AGB gelten für alle ab dem 01.05.2025 geschlossenen Vertragsverhältnisse.
§ 2 Vertragsschluss
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Die Beauftragung der Leistungen durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Beauftragung nichts anderes ergibt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dieses Angebot innerhalb von vier Wochen nachdessen Zugang bei ihm anzunehmen. Die Annahmeerklärung des Auftragnehmers ist an kein Formerfordernis gebunden und kann daher sowohl mündlich, schriftlich, in Textform, in elektronischer Form als auch durch Ausführung der Leistung erfolgen. Mit der Beauftragung bestätigt der Auftraggeber diese AGB.Der Vertragsschluss kann telefonisch, per Videokonferenz, per E-Mail oder schriftlich erfolgen. Der Auftragnehmer behält sich vor, Gespräche zu Dokumentationszwecken aufzuzeichnen. Auf eine solche Aufzeichnung wird der Auftraggeber jeweils vorab hingewiesen.
§ 3 Leistungserbringung durch den Auftragnehmer
3.1 Art der Leistungserbringung
Alle Leistungen des Auftragnehmers sind im Zweifel als Dienstleistungen im Sinne von § 611 BGB anzusehen. Die Parteien sind darüber einig, dass der Auftragnehmer seine Leistungspflicht durch die Erbringung der zwischen den Parteien vereinbarten Leistungen erfüllt. Das Erreichen eines bestimmten Erfolgs (z. B. Umsatzsteigerungen beim Auftraggeber, eine Mindestanzahl an Bewerbern oder Kundenanfragen, eine bestimmte Reichweite o. ä.) ist nur dann geschuldet, wenn der Auftragnehmer dies im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zusichert. Der Auftragnehmer entscheidet grundsätzlich frei über Ort und Zeit der Leistungserbringung. Er ist nicht in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingegliedert und nicht weisungsgebunden tätig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, qualifizierte Dritte (Subunternehmer) zur Leistungserbringung einzusetzen.
3.2 Konkreter Leistungsumfang
Der konkrete Leistungsumfang sowie etwaige Leistungstermine bzw. Leistungsfristen richten sich nach der jeweiligen zwischen den Parteien vereinbarten individuellen Leistungsbeschreibung. Diese ist in der Regel in dem zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsformular („Auftragsbestätigung") enthalten,das wesentlicher Vertragsbestandteil ist. Vereinbarte Leistungs- und Liefertermine sind für den Auftragnehmer grundsätzlich unverbindlich. Der Auftragnehmer ist bei erheblichen Abweichungen dazu verpflichtet, rechtzeitig auf eine Verzögerunghinzuweisen. Liefertermine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Die gesetzlichen Rechte beider Parteien bleiben unberührt. Die üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers sind montags bis freitags von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Davon ausgenommen sind die gesetzlichen Feiertage in Bayern. Soweit der Auftragnehmer aufgrund einer Beauftragung von Kontingenten tätig wird, gilt folgendes: Ein Kontingent stellt eine einheitliche Leistungseinheit zur Erbringung von Leistungen durch den Auftragnehmer dar. Die Anzahl der Kontingente, deren Laufzeit, der Kampagnenstart sowie weitere Spezifikationen der Leistung richten sich nach der jeweiligen Auftragsbestätigung. Kontingente könnennach deren Abruf durch den Auftraggeber nicht pausiert oder unterbrochen werden.
§ 4 Verzug und Verzugsfolgen
Der Eintritt des Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Der Auftragnehmer gerät nur dann in Verzug,wenn der Auftraggeber allen zur Erbringung der Leistung erforderlichen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Die Entscheidung über die tatsächliche Durchführung bei widrigen Bedingungen trifft der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Auftraggebers. In diesem Fall verlängern sich Leistungs- und Lieferfristen angemessen, mindestens jedoch um die Dauer der Verzögerung. Daraus entstehende Mehrkosten sind in der kalkulierten Vergütung nicht enthalten und gesondert zu vergüten. Wird die Leistung des Auftragnehmers durch einen Umstand objektiv unmöglich, den keine der beiden Parteien zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer einen angemessenen Anteil seiner Vergütungverlangen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Mängelgewährleistung und Haftung.
§ 5 Abnahmen
Der Auftragnehmer erbringt alle vereinbarten Leistungen im Zweifel als Dienstleistungen im Sinne von § 611 BGB, die keiner Abnahme bedürfen. Für den Fall, dass im Einzelfall ein werkvertragliches Vorgehen mit Abnahmen hinsichtlich einzelner Leistungsbestandteile einschlägig ist, gelten die folgenden Bestimmungen. Der Auftraggeber muss innerhalb von zwei Wochen nach Überlassung eines Werks schriftlich oder in Textform die Abnahme des Werks bestätigen (Abnahmefrist). Etwaige Mängel am Werk müssenunverzüglich nach Überlassung des Werks, spätestens jedoch innerhalb der Abnahmefrist von zwei Wochen nach Überlassung des Werks schriftlich oder in Textform angezeigt werden. Erfolgt weder eine Bestätigung der Abnahme noch eine Mängelanzeige, gilt das Werk nach Ablauf der Abnahmefrist von zwei Wochen als abgenommen. Die Überlassung des Werks erfolgt in der Regel digital. Die Abnahme darf nicht allein deshalb verweigert werden, weil das Werk nicht dem Geschmack des Auftraggebers entspricht. Im Rahmen des Auftrags besteht künstlerische Gestaltungsfreiheit. Durch seine Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, sichvor Auftragserteilung hinreichend von der gestalterischen Qualität der Leistungen des Auftragnehmers überzeugt zu haben.
§ 6 Vertragslaufzeit, Kampagnenstart und Kündigung
Der Vertrag beginnt mit der Auftragsbestätigung zu laufen. Die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen erfolgt im Rahmen einer oder mehrerer Kampagnen. Der Beginn einer Kampagne ist der Zeitpunkt der erstmaligen Live-Schaltung derbetreffenden Kampagne über die vereinbarten Kanäle („Kampagnenstart").Soweit die Parteien in der Auftragsbestätigung eine feste Vertragslaufzeit vereinbart haben, kann jede Partei den Vertrag vor Ablauf der Vertragslaufzeit nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Parteien die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutetwerden kann. Wird das Vertragsverhältnis aus einem solchen wichtigen Grund gekündigt, kann der Auftragnehmer einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Eineordentliche Kündigung ist zum Ende der Vertragslaufzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich. Soweit in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf diese Klausel Bezug genommen wird und die Parteien eine Probezeit vereinbaren, gilt die Probezeit für einen Zeitraum von drei Monaten, sofern die Parteien in der Auftragsbestätigung keine abweichenden Regelungen treffen. Innerhalb der Probezeit kann ein befristeter Vertrag ordentlich mit einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils mit Wirkung zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Soweit die Parteien den Vertrag befristet abgeschlossen haben, verlängert sich der Vertrag jeweils um die Dauer der Vertragslaufzeit, sofern dieser nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Vertragslaufzeit von einer der Vertragsparteien gekündigt worden ist. Befristete Verträge werden mit einer Laufzeit von bis zu maximal 12 Monaten abgeschlossen. Soweit die Parteien den Vertrag unbefristet abgeschlossen haben, kann dieser mit einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils mit Wirkung zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Parteien können in der Auftragsbestätigung eine abweichende Kündigungsfrist vereinbaren. Alle Kündigungen müssen der anderen Partei fristgerecht und in Textform zugehen.
§ 7 Geld-zurück-Garantie
Der Auftragnehmer gewährt Neukunden vorbehaltlich der nachstehenden Einschränkungen eine Rückerstattung der vom Auftraggeber für Social-Media-Recruiting-Kampagnen gezahlten Vergütung, wenn nicht innerhalb von acht (8) Wochen ab dem vereinbarten Beginn der Kampagne ein qualifizierter Bewerber generiert wurde. Als „qualifizierter Bewerber" gilt ein Bewerber, der den im Einzelfall zwischenden Parteien vorab schriftlich vereinbarten Qualifikationskriterien entspricht. Diese Kriterien werden von den Parteien gemeinsam im Onboarding-Prozess definiert und festgehalten. Die Geld-zurück-Garantie unterliegt den nachfolgenden Bedingungen:– Eine Geld-zurück-Garantie wird ausschließlich gewährt, sofern sie ausdrücklich in der jeweiligen Auftragsbestätigung aufgeführt ist. Sie gilt nur für das Recruiting-Kontingent gemäß Auftragsbestätigung. Alle sonstigen Leistungen sind von dieser Garantie ausgeschlossen.– Sofern der Auftraggeber die Erstansprache der Bewerber selbst übernimmt, verpflichtet er sich, jeden potenziellen Bewerber innerhalb von zwei (2) Werktagen nach Eingang der Bewerbung zukontaktieren. Erfolgt eine Kontaktaufnahme nicht innerhalb dieser Frist, entfällt ein etwaiger Anspruch auf Rückerstattung.– Unabhängig davon, ob die Vorqualifizierung durch den Auftraggeber oder den Auftragnehmer erfolgt, ist der Auftraggeber verpflichtet, qualifizierte Bewerber spätestens innerhalb von zwei (2) Werktagen nach Übermittlung der Bewerbung telefonisch zu kontaktieren und zu einem Gespräch einzuladen. Die Kontaktaufnahme sowie die Einladung sind im vom Auftragnehmer bereitgestellten Portal zu dokumentieren. Erfolgt keine fristgerechte und dokumentierte Kontaktaufnahme, entfällt ein etwaiger Anspruch auf Rückerstattung. Der Auftraggeber hat etwaige Ansprüche auf Rückerstattung spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anspruch ausgeschlossen. Die Geld-zurück-Garantie begründet keine gesetzliche Gewährleistungspflicht und lässt gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers unberührt.
§ 8 Pflichten des Auftraggebers
8.1 Vergütung, Auslagen und Zahlungsbedingungen
Die Zahlung der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Vergütung für einen Leistungszeitraum wirdjeweils vor Beginn eines Leistungszeitraums in Rechnung gestellt. Der Leistungszeitraum beträgt höchstens drei Monate ab dem Ende des Kalendermonats des Kampagnenstarts bzw. der letzten Rechnung. Die Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung durch den Auftraggeber zu zahlen, sofern die Parteien in der Auftragsbestätigung keine abweichenden Regelungen treffen. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltendengesetzlichen Umsatzsteuer. Abweichende Zahlungskonditionen können schriftlich oder in Textform vereinbart werden; insbesondere können im Einzelfall auch Abschlagszahlungen gegen Stellung einerprüffähigen Rechnung vereinbart werden. Für den Fall, dass der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers finanzielle Aufwendungen tätigt (insbesondere Ausgaben im Rahmen des Werbebudgets), verpflichtet sich der Auftraggeber, die dem Auftragnehmer dadurch entstandenen Kosten unverzüglich zu erstatten. Es gelten die gesetzlichen Verzugsvorschriften. Fahrt- und Reisekosten, Spesen sowie berufsübliche Nebenkosten, die im Zusammenhang mit einem Auftrag beim Auftragnehmer anfallen, sind bereits in der Vergütung berücksichtigt. Im Voraus gezahlte, nicht stornierbare Reisekosten (z. B. Hotel, Flugreisen) müssen bei durch den Auftraggeber veranlassten Absagen und Verschiebungen von Drehtagen dem Auftragnehmer in vollem Umfang gesondert erstattet werden. Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Drehtag ab oder verschiebt diesen und erfolgt die Mitteilung später als sieben (7) Werktage vor dem vereinbarten Termin, ist der Auftragnehmer berechtigt, 50 % der für diesen Drehtag vereinbarten Vergütung in Rechnung zu stellen. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Leistung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberührt.
8.2 Garantie und Freistellungsanspruch
Der Auftraggeber garantiert, dass er über alle erforderlichen Rechte und Genehmigungen verfügt, die von ihm zur Verfügung gestellten Daten und Inhalte betreffen, und dass er gesetzliche und behördliche Vorgaben einhält (z. B. Genehmigungen für Fotoaufnahmen, Sondernutzungserlaubnisse etc.). Dies giltinsbesondere, aber nicht ausschließlich, für Bestimmungen des Persönlichkeitsrechts, des Immaterialgüterrechts, des Wettbewerbsrechts und des Datenschutzrechts. Der Auftraggeber istinsbesondere auch für die Einholung aller etwaig zur Leistungserbringung erforderlichen persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärungen verantwortlich. Der Auftragnehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Veröffentlichungbereitgestellten Inhalte zu prüfen, und behält sich ausdrücklich vor, offensichtlich rechtswidrige Inhaltenicht zu veröffentlichen. Von allen Ansprüchen Dritter, die aus der Verletzung der diesbezüglichen Pflichten oder anderen Rechtsverstößen des Auftraggebers resultieren, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer auf erstes Anfordern frei und trägt die daraus entstehenden Kosten vollumfänglich,einschließlich der Kosten für eine angemessene Rechtsverteidigung.
8.3 Sonstige Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle zur Erbringung der Leistung erforderlichen Mitwirkungshandlungen fristgerecht oder, wenn keine Frist vereinbart ist, unverzüglich nach Aufforderungdurch den Auftragnehmer vorzunehmen. Zur Erbringung von Leistungen im Bereich des Social-Media-Managements wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer die notwendigen Zugangsdaten für die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Social-Media-Kanäle und Tools (z. B. Meta Business Manager, LinkedIn Campaign Manager, Google Ads) überlassen oder ihm auf andere Weise die benötigten Berechtigungen gewähren. Der Auftraggebergestattet dem Auftragnehmer die Nutzung dieser Profile im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungen. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, das Bestehen der Kundenbeziehung, die Firmenbezeichnung und gegebenenfalls das Logo des Auftraggebers als Referenz auf der Website undin den Marketingmaterialien des Auftragnehmers zu veröffentlichen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, hinsichtlich der Durchführung des Auftrags und damit verbundener,aus der Sphäre des Auftraggebers stammender Gefahren eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten.
§ 9 Urheberrechte und Lizenzen
Im Zweifelsfall bestimmt sich nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, aufwelche Nutzungsarten sich die Einräumung von Nutzungsrechten erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungendas Nutzungsrecht unterliegt. Alle vom Auftragnehmer im Rahmen des Vertragsverhältnisses erstellten Werke (Texte, Grafiken,Konzepte, Kampagnenmaterialien, Designs, Videos etc.) unterliegen dem Urheberrecht des Auftragnehmers. Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den erstellten Werken für den vereinbarten Zweck ein. Soweit in der Auftragsbestätigung die Lizenzierung von urheberrechtlichen Werken Dritter vereinbart ist,erfolgt diese durch den Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers entsprechend dem im Einzelfallvereinbarten Nutzungsumfang. Zudem ist die Urheberschaft des Dritten – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall – zu kennzeichnen. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber nicht berechtigt,die erstellten Werke zu verändern, zu vervielfältigen oder Dritten zu überlassen. Der Auftragnehmer istberechtigt, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erbrachten Leistungen zu Referenz- und Marketingzwecken zu nennen und zu veröffentlichen, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklichwiderspricht.
§ 10 Softwaretools
Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Auswahl und Einrichtung von Softwaretools von Drittanbietern. Sofern die Unterstützung bei der Einrichtung von Softwaretools Leistungsbestandteil ist,liefert der Auftragnehmer weder das Softwaretool noch stellt er den Zugang zum Softwaretool zur Verfügung. Für die Einhaltung der Nutzungsrechtsregelungen an der Software ist allein der Auftraggeberverantwortlich.
§ 11 Mängelgewährleistung und Haftung
Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer bei Mängeln sowie bei der Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für die Beschaffenheit der Arbeitsergebnisse. Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel unverzüglich nach Überlassung der Arbeitsergebnisse, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Überlassung, gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform anzuzeigen, andernfalls sind Ansprüche des Auftraggebers wegen dieser Mängel ausgeschlossen. Für einzelne Leistungsbestandteile und Arbeitsergebnisse können die Parteien die vorherige Erteilung einer Freigabe durch den Auftraggeber vereinbaren. Sofern ein Arbeitsergebnis durch den Auftraggeber freigegeben wurde, ist diese Freigabe verbindlich. Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln an diesem Arbeitsergebnis sind ausgeschlossen, soweit diese Mängel bereits bei Erteilung der Freigabe erkennbar waren. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, soweit im Gesetz zwingend eine diesbezügliche Haftung vorgesehen ist, insbesondere sofern der Auftragnehmer eine Kardinalpflicht verletzt oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen. Bei der Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Leistungseinschränkungen oder Änderungen, die durch Drittanbieter (z. B. Meta, Google, LinkedIn, TikTok) verursacht werden und außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen.
§ 12 Verjährung
Die Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsansprüche einschließlich Schadensersatzansprüchebeträgt ein Jahr, soweit nicht durch Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Für Schadensersatzansprüche, die nicht auf Mängeln beruhen, gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 13 Vertraulichkeit
Die Parteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung erlangten Informationen vertraulich zu behandeln und diese nur mit Zustimmung der anderen Partei an Dritte weiterzugeben oder anderweitig offenzulegen. Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer,die vom Auftraggeber erhaltenen Zugangsdaten für Social-Media-Accounts und sonstige Systeme streng vertraulich zu behandeln, sicher zu verwahren und diese nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben. Von der Vertraulichkeitsregelung ausgenommen ist die Weitergabe von Informationen aufgrund einergesetzlichen Bestimmung, im Rahmen von Gerichts- oder Schiedsverfahren oder bei einer Verpflichtungdurch rechtskräftige gerichtliche oder unanfechtbare behördliche Anordnung. In diesen Fällen wird diezur Offenlegung verpflichtete Partei, soweit dies zulässig und möglich ist, die andere Partei vorab unterrichten. Informationen bedürfen auch dann keiner vertraulichen Behandlung, wenn sie einer Partei bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren, danach von dritter Seite ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung bekannt werden oder bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sindoder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht. Die Vertraulichkeitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für die Dauer vondrei Jahren fort.
§ 14 Datenschutz und Löschung
Die Parteien verpflichten sich, die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzrechts (insbesondere derDS-GVO und des BDSG) zu beachten. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers oder Dritter verarbeitet, erfolgt dies auf Grundlage einesgesondert abzuschließenden Auftragsverarbeitungsvertrages gemäß Art. 28 DS-GVO.Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten unverzüglichnach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die Weitergabe von Daten an den Auftragnehmer auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruht.
§ 15 Rechtswahl und Gerichtsstand
Für diese AGB und die Geschäftsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder den diesen AGB unterliegenden Verträgen, einschließlich aller Rechtsstreitigkeiten über bzw. im Zusammenhang mit deren Zustandekommen, Wirksamkeit und Durchführung, ist Erlangen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich zuständigen Gericht zu klagen.
§ 16 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Hauptvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
Stand dieser AGB: März 2026.